Gewährleistung

Gewährleistung (Mängelhaftung)

  1. Sofern in den folgenden Abschnitten nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Mängelhaftung.
  2. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren gelten für Kunden, die Unternehmer sind, folgende Sonderregelungen:
  • Der Verkäufer entscheidet über die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung).
  • Für neue Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Übergabe.
  • Bei gebrauchten Waren sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
  • Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
  1. Die oben genannten Einschränkungen und verkürzten Fristen gelten nicht:
  • für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer,
  • für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Bestimmung in ein Bauwerk eingebaut wurden und dessen Mangel verursacht haben,
  • bei einer etwaigen Verpflichtung des Verkäufers zur Bereitstellung von Updates für digitale Produkte (bei Waren mit digitalen Elementen).
  1. Für Unternehmer bleibt das gesetzliche Rückgriffsrecht und dessen Verjährungsfrist unberührt.
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, ist er verpflichtet, die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel anzuzeigen. Bei unterlassener Anzeige gilt die Ware als genehmigt.
  3. Ist der Kunde Verbraucher, wird er gebeten, offensichtliche Transportschäden möglichst sofort beim Zusteller zu melden und den Verkäufer zu informieren. Unterlässt der Kunde dies, hat das keine Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelrechte.